BGH - Beschluß vom 20.01.1993
XII ZB 107/91
Normen:
BGB § 1587a; BarwertVO § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1993, 1921
NJW-RR 1993, 642
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
AG Eschwege,

Einbeziehung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich

BGH, Beschluß vom 20.01.1993 - Aktenzeichen XII ZB 107/91

DRsp Nr. 1994/3742

Einbeziehung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich

Sind Anrechte der betrieblichen Altersversorgung im Anwartschaftsstadium an die tarifliche Lohnentwicklung gekoppelt, so wären sie an sich als dynamisch anzusehen, endet jedoch ihre Dynamik bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis, so sind sie nur mit ihrem statischen Wert in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Da sie insgesamt als statisch zu beurteilen sind, sind sie unter Anwendung der Faktoren der Tabelle 1 der Barwertverordnung in einen dynamischen Rentenbetrag umzurechnen. Wird nach dem 01.01.1992 über den Versorgungsausgleich entschieden, so sind, auch dann, wenn das Ehezeitende vor dem 01.01.1992 liegt, die neuen Rentenvorschriften anzuwenden und bei der Umrechnung von nicht dynamischen Anrechten in einen Vergleichswert der gesetzlichen Rentenversicherung neue Rechengrößen zugrunde zu legen.

Normenkette:

BGB § 1587a; BarwertVO § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der am 23. April 1936 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 22. Oktober 1938 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 27. November 1959 die Ehe geschlossen, aus der zwei in den Jahren 1960 und 1967 geborene Kinder hervorgegangen sind.