BGH - Beschluß vom 20.09.1995
XII ZB 87/94
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4c, Abs. 3 ; VAHRG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 481
NJW-RR 1996, 130

Einbeziehung von Anwartschaften der erweiterten Honorarverteilung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Schleswig-Holsteins in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

BGH, Beschluß vom 20.09.1995 - Aktenzeichen XII ZB 87/94

DRsp Nr. 1997/481

Einbeziehung von Anwartschaften der erweiterten Honorarverteilung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Schleswig-Holsteins in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

1. Versorgungsanrechte bei dem Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein und bei der Erweiterten Honorarverteilung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein bestehen unabhängig voneinander.2. Die Anwartschaften bei der Erweiterten Honorarverteilung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Schleswig-Holsteins sind in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.3. Für die Annahme der Dynamik einer Versorgung im Anwartschaftsstadium reicht es nicht aus, wenn die Beiträge an eine regelmäßig angepaßte allgemeine Bemessungsgrundlage gekoppelt sind und das Mitglied der Versorgungseinrichtung infolge dessen mit jeder Anhebung dieser Bemessungsgrundlage entsprechend höhere Anwartschaften erwerben muß.4. Die Anwartschaften beim Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein sind im Anwartschaftsstadium statisch.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4c, Abs. 3 ; VAHRG § 1 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben am 5. Juni 1981 geheiratet. Am 24. April 1992 ist dem Ehemann (Antragsgegner) der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) zugestellt worden.