BGH - Beschluß vom 19.03.1986
IVb ZB 99/72
Normen:
BGB § 1587 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp I(166)161a
FamRZ 1986, 657
NJW 1986, 1932

Einbeziehung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich bei noch vor Ende der Ehezeit gestelltem Antrag auf Beitragserstattung

BGH, Beschluß vom 19.03.1986 - Aktenzeichen IVb ZB 99/72

DRsp Nr. 1992/3844

Einbeziehung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich bei noch vor Ende der Ehezeit gestelltem Antrag auf Beitragserstattung

Trotz eines noch vor Ehezeit-Ende gestellten, begründeten Antrags auf Beitragserstattung unterliegen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung dem Versorgungsausgleich so lange, wie eine Erstattung noch aussteht.

Normenkette:

BGB § 1587 Abs.1;

»... Die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der LVA Württemberg ist in den VersAusgl. einzubeziehen. Der am 25. 6. 1980 noch vor dem Ende der Ehezeit von dem Ehemann gestellte Antrag auf Beitragserstattung hindert das nicht, weil nach den getroffenen Feststellungen ein Erstattungsbescheid zugunsten des Ehemannes bisher nicht ergangen ist.