OLG Bremen - Beschluss vom 25.04.2001
5 UF 50/99 b
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4 lit. b § 1587b Abs. 1 ; VAHRG § 1 Abs. 1, 3 § 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2001, 287

Einbeziehung von Anwartschaften in der Versorgung der Bundeslotsenkammer in den Versorgungsausgleich; Berechnung der Gesamtbetriebszugehörigkeit: Rechtsfolgen der Zahlung von Rente bei Ehezeitende

OLG Bremen, Beschluss vom 25.04.2001 - Aktenzeichen 5 UF 50/99 b

DRsp Nr. 2004/8732

Einbeziehung von Anwartschaften in der Versorgung der Bundeslotsenkammer in den Versorgungsausgleich; Berechnung der Gesamtbetriebszugehörigkeit: Rechtsfolgen der Zahlung von Rente bei Ehezeitende

1. Der Versorgungsausgleich hinsichtlich Anwartschaften in der Altersversorgung der Bundeslotsenkammer / gemeinsamer Ausgleichskasse im Seelotsenwesen hat nach deren Satzung durch Realteilung zu erfolgen. Hieran ist das Familiengericht gebunden. 2. Der Versorgungsausgleich ist auch dann durch Realteilung vorzunehmen, wenn beide Ehegatten bereits Rente beziehen. In diesem Fall ist für die Berechnung der Gesamtbetriebszugehörigkeit auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abzustellen.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4 lit. b § 1587b Abs. 1 ; VAHRG § 1 Abs. 1, 3 § 3 ;

Gründe: