OLG Saarbrücken - Beschluss vom 21.04.2011
6 UF 8/11
Normen:
VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 11.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 286/09

Einbeziehung von außerhalb der Ehezeit im Ausland erworbenen Anrechten in den Versorgungsausgleich

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.04.2011 - Aktenzeichen 6 UF 8/11

DRsp Nr. 2012/5764

Einbeziehung von außerhalb der Ehezeit im Ausland erworbenen Anrechten in den Versorgungsausgleich

Außerhalb der Ehezeit im Ausland erworbene Rentenanwartschaften sind nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 11. November 2010 - 9 F 286/09 VA - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde in den Ziffern 1. und 2. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. a) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1,6261 Entgeltpunkten auf ihr Versicherungskonto bezogen auf den 30. November 2009 übertragen.

b) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der, zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4,9295 Entgeltpunkten auf sein bezogen auf den 30. November 2009, übertragen.

2. a) Ein Wertausgleich des Anrechts des Antragstellers bei dem in Höhe von 347,01 EUR findet nicht statt.

b) Ein Wertausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem. in Höhe von 3.871,65 EUR findet nicht statt.

2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten der zweiten Instanz nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts.