OLG Karlsruhe - Beschluss vom 10.12.2002
16 UF 186/02
Normen:
BGB § 1375 Abs. 2 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 461
OLGReport-Karlsruhe 2004, 274
Vorinstanzen:
AG Weinheim, vom 26.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 145/00

Einbeziehung von Verbindlichkeiten, die aus einer Straftat resultieren, in die Berechnung des Endvermögens

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.12.2002 - Aktenzeichen 16 UF 186/02

DRsp Nr. 2003/15001

Einbeziehung von Verbindlichkeiten, die aus einer Straftat resultieren, in die Berechnung des Endvermögens

»Verbindlichkeiten eines Ehegatten aus einer während der Ehe begangenen Straftat mindern dessen Endvermögen.«

Normenkette:

BGB § 1375 Abs. 2 ; BGB § 242 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Weinheim hat mit Verbundurteil vom 26.07.2002 (Az.: 2 F 145/00 ES) den Antragsgegner unter anderem zur Zahlung von 1.963,38 EURO als Zugewinnausgleich verurteilt und die weitergehende Klage auf Zugewinnausgleich in Höhe von 2.432,52 EURO abgewiesen. Bei der Berechnung des Endvermögens des Antragsgegners hat das Amtsgericht Verbindlichkeiten in Höhe von 9.551,86 DM abgezogen. Diese resultieren unstreitig aus einer Straftat des Antragsgegners. Der Antragsgegner wurde vom Landgericht Heidelberg am 06.09.2000 wegen Vergewaltigung einer Studentin zu fünf Jahren Haft verurteilt. Der Betrag von 9.551,80 DM rührt teilweise aus der Opferentschädigung, teilweise aus Zahlungen an die Gerichtskasse und Rechtsanwälte.

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, nach Treu und Glauben könne eine Minderung des Endvermögens des Antragsgegners nicht erfolgen, soweit es um die Verbindlichkeiten aus der Straftat gehe. ...

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zwar zulässig, aber unbegründet.