I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Weinheim hat mit Verbundurteil vom 26.07.2002 (Az.: 2 F 145/00 ES) den Antragsgegner unter anderem zur Zahlung von 1.963,38 EURO als Zugewinnausgleich verurteilt und die weitergehende Klage auf Zugewinnausgleich in Höhe von 2.432,52 EURO abgewiesen. Bei der Berechnung des Endvermögens des Antragsgegners hat das Amtsgericht Verbindlichkeiten in Höhe von 9.551,86 DM abgezogen. Diese resultieren unstreitig aus einer Straftat des Antragsgegners. Der Antragsgegner wurde vom Landgericht Heidelberg am 06.09.2000 wegen Vergewaltigung einer Studentin zu fünf Jahren Haft verurteilt. Der Betrag von 9.551,80 DM rührt teilweise aus der Opferentschädigung, teilweise aus Zahlungen an die Gerichtskasse und Rechtsanwälte.
Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, nach Treu und Glauben könne eine Minderung des Endvermögens des Antragsgegners nicht erfolgen, soweit es um die Verbindlichkeiten aus der Straftat gehe. ...
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zwar zulässig, aber unbegründet.
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