OLG Celle - Beschluß vom 09.09.1992
3801-17-46/92
Normen:
BGB § 1837 ; FGG § 65a Abs. 1, § 46 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 220

OLG Celle - Beschluß vom 09.09.1992 (3801-17-46/92) - DRsp Nr. 1995/2606

OLG Celle, Beschluß vom 09.09.1992 - Aktenzeichen 3801-17-46/92

DRsp Nr. 1995/2606

Eine nur die Vermögenssorge betreffende Betreuungssache kann vom Wohnsitzgericht des Betreuten an das des Betreuers aus wichtigem Grund (§ Abs. S. 2 ) auch dann abgegeben werden, wenn der Betreute zwar nicht seinen Aufenthaltsort geändert hat, wenn der Betreuer aber seine Tätigkeit ausschließlich in seinem Wohnort entfaltet. Für ihn bedeutet es eine wesentliche Erleichterung seiner Aufgabe, wenn er das Vormundschaftsgericht, dessen Aufsicht er untersteht und das ihn zu beraten hat (§ 1908i Abs. i.V. mit § ) leicht erreichen kann. Diese Erleichterung für den Betreuer dient zugleich dem Wohl des Betreuten, da das ortsnahe Vormundschaftsgericht eher in der Lage sein wird, die Vermögensinteressen des Betreuten wahrzunehmen. In diesem Fall ist die Tatsache, daß der Betreute noch im Zuständigkeitsbereich des abgebenden Vormundschaftsgerichtes wohnt, von untergeordneter Bedeutung.