BayObLG - Beschluß vom 13.01.1994
3Z BR 295/93
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2, § 1835 Abs. 4 ; FGG § 27 ; ZuSEG § 16;
Fundstellen:
MDR 1994, 380

BayObLG - Beschluß vom 13.01.1994 (3Z BR 295/93) - DRsp Nr. 1994/7066

BayObLG, Beschluß vom 13.01.1994 - Aktenzeichen 3Z BR 295/93

DRsp Nr. 1994/7066

Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über die dem Vormund ( Pfleger oder Betreuer) aus der Staatskasse festzusetzende Vergütung gemäß §§ 1836 Abs. 2, 1835 Abs. 4 BGB ist unzulässig. 2. Die allgemeine Regelung des § 27 FGG wird verdrängt durch § 16 ZuSEG, da sich die Verweisung des § 1835 Abs. 4 BGB auch auf den Instanzenzug des ZuSEG bezieht. § 16 ZuSEG sieht aber nur eine Erstbeschwerde vor, keine weitere Beschwerde. 3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Beschränkung des Rechtszuges bestehen nicht.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2, § 1835 Abs. 4 ; FGG § 27 ; ZuSEG § 16;
Fundstellen
MDR 1994, 380