BGH - Beschluß vom 11.07.1990
XII ZB 54/90
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 §§ 233 319 ;
Vorinstanzen:
I. AG Mülheim - Urteil vom 23.10.1989 - 20 F 165/88,
OLG Düsseldorf, vom 14.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 8 UF 272/89

Einfluß der Urteilsberichtigung auf die laufende Berufungsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Kein Verschulden der Bürovorsteherin an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei irrtümlicher Löschung der Frist

BGH, Beschluß vom 11.07.1990 - Aktenzeichen XII ZB 54/90

DRsp Nr. 2004/3745

Einfluß der Urteilsberichtigung auf die laufende Berufungsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Kein Verschulden der Bürovorsteherin an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei irrtümlicher Löschung der Frist

1. Ein Urteil, das kein Ergänzungsurteil nach § 321 ZPO darstellt, sondern nur eine Berichtigung nach § 319 ZPO enthält, beeinflußt die laufende Berufungsbegründungsfrist nicht.2. Ein Rechtsanwalt, der die Fristenkontrolle zulässigerweise seinem Bürovorsteher übertragen hat, muß sich nicht bei jeder Bearbeitung der Sache vergewissern, ob die Frist abläuft. Dies gilt auch, wenn ihm die Akten kurz vor Fristablauf zur Bearbeitung eines unabhängig von der Frist zu prüfenden Eingangs vorgelegt werden.