OLG Köln - Beschluß vom 29.12.2003
14 WF 180/03
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2 § 1578 ; ZPO §§ 704 794 ;
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, vom 26.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 203/03

Einfluss eines Karrieresprungs auf Höhe des Unterhalts

OLG Köln, Beschluß vom 29.12.2003 - Aktenzeichen 14 WF 180/03

DRsp Nr. 2004/2372

Einfluss eines Karrieresprungs auf Höhe des Unterhalts

1. Prozesskostenhilfe für eine Titulierung des Ehegattenunterhalts bei regelmäßiger und pünktlicher Zahlung kann auch dann nicht gewährt werden, wenn der Beklagte eine Unterhaltsreduzierung nach Ablauf von zwei Jahren angekündigt hat.2. Von einem Karrieresprung, dessen Mehrertrag die ehelichen Lebensverhältnisse nicht prägt, ist auszugehen, wenn der Verpflichtete in einem anderen Tätigkeitsbereich oder in einer anderen Funktion tätig wird und infolgedessen mehr als 20 % mehr verdient als vorher.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2 § 1578 ; ZPO §§ 704 794 ;

Gründe:

I. Seit der Scheidung der Ehe am 23.5.1997 zahlt der Beklagte freiwillig und regelmäßig nachehelichen Unterhalt in Höhe von 520 EUR. Auf diesen Betrag hatten sich die Parteien, ausgehend von einem Nettoeinkommen des Beklagten von 4630,- DM monatlich und 2366,- DM monatlich für die Klägerin, geeinigt.

Im Jahr 2000 bezog der Beklagte ein Bruttogehalt von 137.000 DM, das Nettogehalt ist nicht mitgeteilt.

Mit Wirkung vom 1.4.2001 ist der Beklagte zum Abteilungsdirektor der Bank P befördert worden.

2002 bezog er ein Bruttogehalt von 92521 EUR und ein Nettogehalt von 48121 EUR. Die Klägerin bezog 2002 ein Nettogehalt von monatlich ca. 1500 EUR.