I. Seit der Scheidung der Ehe am 23.5.1997 zahlt der Beklagte freiwillig und regelmäßig nachehelichen Unterhalt in Höhe von 520 EUR. Auf diesen Betrag hatten sich die Parteien, ausgehend von einem Nettoeinkommen des Beklagten von 4630,- DM monatlich und 2366,- DM monatlich für die Klägerin, geeinigt.
Im Jahr 2000 bezog der Beklagte ein Bruttogehalt von 137.000 DM, das Nettogehalt ist nicht mitgeteilt.
Mit Wirkung vom 1.4.2001 ist der Beklagte zum Abteilungsdirektor der Bank P befördert worden.
2002 bezog er ein Bruttogehalt von 92521 EUR und ein Nettogehalt von 48121 EUR. Die Klägerin bezog 2002 ein Nettogehalt von monatlich ca. 1500 EUR.
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