OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.02.2003
6 U 132/01
Normen:
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2003, 386
PharmR 2004, 25
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/M. - 2/6 O 687/00 - 21.03.2001,

Eingeschränkte Prüfungspflicht der Domain-Vergabestelle DENIC bei Antrag auf Löschung von Internet-Adressen wegen - angeblicher - Markenrechtsverletzungen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.02.2003 - Aktenzeichen 6 U 132/01

DRsp Nr. 2003/9110

Eingeschränkte Prüfungspflicht der Domain-Vergabestelle DENIC bei Antrag auf Löschung von Internet-Adressen wegen - angeblicher - Markenrechtsverletzungen

»Die Domain-Vergabestelle DENIC ist auch nach einem Hinweis auf eine vermeintliche Verletzung der bekannten Marke "Viagra" nicht verpflichtet, die Domain-Namen "viagratip.de", "viagrabestellung.de" und "viagra-dhea-melatonin.de" zu löschen.«

Normenkette:

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, ein pharmazeutisches Unternehmen, verfügt über eine ausschließliche Lizenz an der DE-Marke "Viagra", die für Arzneimittel zur Behandlung von Sexualfunktionsstörungen mit Priorität vom 20.12.1995 eingetragen ist. Inhaberin der Marke ist die US-amerikanische Muttergesellschaft der Klägerin. Sie hat die Klägerin ermächtigt, Ansprüche aus der Marke im eigenen Namen geltend zu machen. Unter der Marke wird ein Medikament zur Behandlung von erektilen Dysfunktionen vertrieben, das seit Oktober 1998 auch in Deutschland erhältlich ist. Die Marke hat in Deutschland einen hohen Bekanntheitsgrad.