OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.04.2003
10 UF 78/03
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1 ; ZPO § 648 ; ZPO § 650 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 475
OLGReport-Brandenburg 2003, 527
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 29.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 FH 105/01

Eingeschränkte und fehlende Leistungsfähigkeit zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.04.2003 - Aktenzeichen 10 UF 78/03

DRsp Nr. 2003/11408

Eingeschränkte und fehlende Leistungsfähigkeit zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen

Einen Einwand über eingeschränkte und fehlende Leistungsfähigkeit zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen kann der Unterhaltspflichtige nur gemäß § 648 Abs. 2 Satz 1,3 ZPO erheben, wenn er erklärt inwieweit er bereit ist Unterhalt zu leisten und sich insoweit dazu verpflichtet, zusätzlich hat er Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen.

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 1 ; ZPO § 648 ; ZPO § 650 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 21.8.2001 gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 29.7.2001 ist als sofortige Beschwerde anzusehen und gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 652 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet und führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Denn der angefochtene Beschluss hätte wegen der nach § 648 Abs. 2 ZPO zulässigen Einwendungen des Antragsgegners nicht erlassen werden dürfen.