LAG Köln - Urteil vom 07.09.2023
6 Sa 640/21
Normen:
ZPO § 138; SGB VIII § 8; SGB VIII § 8a Abs. 2; SGB VIII § 27; SGB VIII § 36; SGB VIII § 37 Abs. 3; SGB VIII § 42; SGB VIII § 50; BGB § 1666; TVöD-VKA § 12 Anl. 1 - EntgO; TVöD-VKA Anl. C EG S 12 und EG S 14; TVöD-VKA Anl. C Protokollnotiz zu EG S 14;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 15.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 848/21

Eingruppierungssystematik im TVöD-VKAArbeitsvorgang als Grundlage der EingruppierungBetreuungsaufgaben eines Sozialarbeiters als einheitlicher ArbeitsvorgangVermeidung der Gefährdung des Kindeswohls als Aufgabe eines Sozialarbeiters

LAG Köln, Urteil vom 07.09.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 640/21

DRsp Nr. 2023/15308

Eingruppierungssystematik im TVöD-VKA Arbeitsvorgang als Grundlage der Eingruppierung Betreuungsaufgaben eines Sozialarbeiters als einheitlicher Arbeitsvorgang Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls als Aufgabe eines Sozialarbeiters

Zur Eingruppierung eines Diplomsozialarbeiters und zum Begriff der Gefahrenabwehr für die Entgeltgruppe S 14 TVöD

1. Die Eingruppierung des Beschäftigten richtet sich gemäß § 12 TVöD-VKA nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Gemäß § 12 TVöD-VKA erhält der Beschäftigte Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist. Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2. Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden.