BGH - Urteil vom 06.07.1994
XII ZR 136/93
Normen:
BGB § 203 Abs. 2, § 1594 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1594 Abs. 3 Verjährungshemmung 1
BGHR BGB § 203 Abs. 2 Ehelichkeitsanfechtung 1
DAVorm 1994, 1033
DAVorm 1995, 105
EzFamR BGB § 1594 Nr. 3
FamRZ 1994, 1313
MDR 1994, 1121
NJW 1994, 2752

Einhaltung der Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes; Vertrauen auf Auskunft des Jugendamtes über Anfechtungsklage im Rahmen des Kindes

BGH, Urteil vom 06.07.1994 - Aktenzeichen XII ZR 136/93

DRsp Nr. 1994/2974

Einhaltung der Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes; Vertrauen auf Auskunft des Jugendamtes über Anfechtungsklage im Rahmen des Kindes

»Zur Hemmung der Frist einer Ehelichkeitsanfechtung für den anfechtungsberechtigten Mann, der auf die Erklärung des Jugendamtes vertraut, es betreibe als Ergänzungspfleger des Kindes in dessen Namen die Anfechtung der Ehelichkeit.«

Normenkette:

BGB § 203 Abs. 2, § 1594 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger war mit der Mutter der Beklagten verheiratet; die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - W. vom 20. März 1987 - das seit dem 5. Mai 1987 rechtskräftig ist - geschieden. Die Beklagte wurde innerhalb dreihundertundzwei Tagen nach Auflösung der Ehe (§ 1593 BGB), nämlich am 3. August 1987 geboren und gilt nach dem Gesetz als ehelich. Ihre Mutter und der Kläger hatten indessen seit 1981 dauernd getrennt gelebt und keine geschlechtlichen Beziehungen unterhalten. Zwischen ihnen bestand daher kein Zweifel, daß der Kläger, der noch im Jahre 1987 von der Geburt der Beklagten erfahren hatte, nicht deren Erzeuger war.