Der Kläger war mit der Mutter der Beklagten verheiratet; die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - W. vom 20. März 1987 - das seit dem 5. Mai 1987 rechtskräftig ist - geschieden. Die Beklagte wurde innerhalb dreihundertundzwei Tagen nach Auflösung der Ehe (§ 1593 BGB), nämlich am 3. August 1987 geboren und gilt nach dem Gesetz als ehelich. Ihre Mutter und der Kläger hatten indessen seit 1981 dauernd getrennt gelebt und keine geschlechtlichen Beziehungen unterhalten. Zwischen ihnen bestand daher kein Zweifel, daß der Kläger, der noch im Jahre 1987 von der Geburt der Beklagten erfahren hatte, nicht deren Erzeuger war.
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