BGH vom 03.05.1995
XII ZB 37/95
Normen:
ZPO § 233, § 236, § 516 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1136

Einhaltung der Rechtsmittelfrist durch eine im Ausland lebende Partei

BGH, vom 03.05.1995 - Aktenzeichen XII ZB 37/95

DRsp Nr. 1997/487

Einhaltung der Rechtsmittelfrist durch eine im Ausland lebende Partei

Ist einer im Ausland lebenden Partei die das Verfahren einleitende Klageschrift formell zugestellt worden und sind ihr alle Termine, die in dem Verfahren stattgefunden haben, durch Einschreiben mit Rückschein bekanntgemacht worden, muß sich die Partei unverzüglich um die Einlegung eines Rechtsmittels kümmern, wenn sie eine ihr bekannt gewordene (aber nicht zugestellte) Entscheidung anfechten will.

Normenkette:

ZPO § 233, § 236, § 516 ;

I. Das Amtsgericht hat durch das am 15. April 1993 verkündete Urteil festgestellt, daß der Beklagte der Vater des klagenden Kindes ist. Außerdem hat es den Beklagten verurteilt, an das Kind von der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres monatlich im voraus den jeweiligen Regelunterhalt zu zahlen.