I. Das Amtsgericht hat durch das am 15. April 1993 verkündete Urteil festgestellt, daß der Beklagte der Vater des klagenden Kindes ist. Außerdem hat es den Beklagten verurteilt, an das Kind von der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres monatlich im voraus den jeweiligen Regelunterhalt zu zahlen.
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