OLG Hamm - Beschluss vom 25.10.2007
6 WF 199/07
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 ; RVG §§ 44 ff. ; RVG § 55 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 121 ;
Vorinstanzen:
AG Borken, vom 24.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 56/06

Einheitliche PKH-Abrechnung ohne sachlichen Grund getrennt durchgeführter Verfahren - Gebot der Kosten sparenden Prozessführung

OLG Hamm, Beschluss vom 25.10.2007 - Aktenzeichen 6 WF 199/07

DRsp Nr. 2008/21604

Einheitliche PKH-Abrechnung ohne sachlichen Grund getrennt durchgeführter Verfahren - Gebot der Kosten sparenden Prozessführung

1. Die Verfahren hinsichtlich des Sorge- und Umgangsrechts sind wegen des Gebots der Kosten sparenden Prozessführung nicht getrennt, sondern in einem gemeinsamen Verfahren zu verhandeln. Die Abrechnung der Prozesskostenhilfe hat daher auch dann einheitlich durch Addition der Einzelgegenstände zu erfolgen, wenn sie ohne sachlichen Grund in getrennten Verfahren anhängig gemacht wurden. 2. Der Einwand, pflichtwidrig Kosten verursacht zu haben, kann auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 44 ff. RVG geprüft werden. Ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht nicht, wenn der Rechtsanwalt einen Gebührenanspruch unmittelbar gegen die Partei - wäre nicht Prozesskostenhilfe bewilligt worden - aus Rechtsgründen nicht durchsetzen könnte.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 ; RVG §§ 44 ff. ; RVG § 55 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 121 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 56 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2.) als Vertreterin der Landeskasse (vgl. OLG Koblenz FamRZ 1985, 619) ist auch in der Sache begründet.