OLG Naumburg - Beschluss vom 10.06.2008
8 WF 108/08
Normen:
KostO § 30 Abs. 2 S. 1 ; KostO § 30 Abs. 2 S. 2 ; KostO § 30 Abs. 3 ; KostO § 94 Abs. 1 Nr. 4 ; KostO § 94 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AGS 2009, 82
FamRZ 2008, 2299
OLGReport-Naumburg 2008, 989
Vorinstanzen:
AG Weißenfels, vom 10.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 122/07

Einheitlicher Geschäftswert bei der Regelung mehrerer Teilbereiche der elterlichen Sorge

OLG Naumburg, Beschluss vom 10.06.2008 - Aktenzeichen 8 WF 108/08

DRsp Nr. 2008/18035

Einheitlicher Geschäftswert bei der Regelung mehrerer Teilbereiche der elterlichen Sorge

»Die Regelung mehrerer Teilbereiche der elterlichen Sorge (hier: Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge) führt nicht dazu, dass für jeden Teilbereich ein Geschäftswert von 3.000 Euro festzusetzen ist, denn es ist derselbe Verfahrensgegenstand betroffen.«

Normenkette:

KostO § 30 Abs. 2 S. 1 ; KostO § 30 Abs. 2 S. 2 ; KostO § 30 Abs. 3 ; KostO § 94 Abs. 1 Nr. 4 ; KostO § 94 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen die Festsetzung des Geschäftswertes für das Hauptsacheverfahren nebst Vergleich vom 20.11.2007 ist zulässig (§ 31 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 S. 1 und 3 KostO), jedoch unbegründet.

Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 02.06.2008 Bezug genommen.

Ergänzend ist hierzu auszuführen, dass die Regelung mehrerer Teilbereiche der elterlichen Sorge (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitssorge) nicht dazu führt, dass für jeden dieser Teilbereiche ein Geschäftswert von jeweils 3.000,00 EUR festzusetzen ist, denn es ist derselbe Verfahrensgegenstand betroffen.