Die Parteien haben im isolierten Sorgerechtsverfahren über die elterliche Sorge für ihr gemeinsames Kind gestritten. Im Beschwerdeverfahren haben sich die Parteien dahin verglichen, dass der Antragsgegnerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein übertragen wird und im Übrigen die gemeinsame elterliche Sorge bestehen bleibt mit Ausnahme der Gesundheitsfürsorge. Der dem Antragsteller beigeordnete Rechtsanwalt fordert die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach Nr. 1004 VV RVG. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat nur eine Gebühr in Höhe von 1,0 mit der Begründung festgesetzt, es läge keine Berufung, sondern eine Beschwerde nach §
Die Beschwerde des beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist begründet.
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