OLG Nürnberg - Beschluss vom 29.06.2006
7 WF 761/06
Normen:
BGB § 1587o ; RVG -VV Nr. 1000;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 573
JurBüro 2007, 24
MDR 2007, 181
NJW 2007, 1071
OLGReport-Nürnberg 2006, 877
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 16.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 105 F 2294/05

Einigungsgebühr bei einem Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs im Rahmen einer Einigung nach § 1587o BGB

OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.06.2006 - Aktenzeichen 7 WF 761/06

DRsp Nr. 2006/26420

Einigungsgebühr bei einem Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs im Rahmen einer Einigung nach § 1587o BGB

»Auch bei einem Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Rahmen einer Einigung nach § 1587o BGB kann eine Einigungsgebühr anfallen.«

Normenkette:

BGB § 1587o ; RVG -VV Nr. 1000;

Entscheidungsgründe:

I.

Zwischen den seit 14.7.2000 verheirateten Parteien, die eine am 21.5.2002 geborene Tochter haben, war aufgrund eines am 15.7.2005 eingegangenen Scheidungsantrages des Antragstellers ein Scheidungsverfahren anhängig.

In diesem hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22.8.2005 dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt, ihm Rechtsanwältin K S-S als Bevollmächtigte beigeordnet und angeordnet, dass der Antragsteller auf die Kosten des Verfahrens ab Oktober 2005 monatliche Raten von 30,-- EUR zu bezahlen hat.

Im Laufe des Verfahrens holte das Amtsgericht in der Folgesache Versorgungsausgleich Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung ein, aus denen sich ergab, dass in der gesetzlichen Ehezeit vom 1.7.2000 bis 31.7.2005 der Antragsteller Anwartschaften von 89,79 EUR und die Antragsgegnerin solche von 109,51 EUR erworben hatten.

Im Verhandlungstermin vom 23.3.2006, in dem der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte vertreten wurde, schlossen die Parteien zum Versorgungsausgleich folgende Vereinbarung: