Die - gemäß den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige - Beschwerde der Landeskasse bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die Kostenbeamtin des Familiengerichts auf die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu Recht ihren ursprünglichen Festsetzungsbeschluss vom 2. März 2006 geändert und mit Beschluss vom 7. April 2006 die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VVRVG in Höhe von 219,24 EUR einschließlich Mehrwertsteuer festgesetzt hat.
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