OLG Zweibrücken - Beschluss vom 15.08.2006
2 WF 136/06
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 § 33 Abs. 1 § 55 ; RVG -VV Nr. 1000; ZPO § 103 § 104 ; BGB § 779 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 231
JurBüro 2006, 589
OLGReport-Zweibrücken 2006, 936
Vorinstanzen:
AG Bad Dürkheim, vom 19.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 93/05

Einigungsgebühr im isolierten Sorgerechtsverfahren - Vergütung aus der Staatskasse

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.08.2006 - Aktenzeichen 2 WF 136/06

DRsp Nr. 2006/23443

Einigungsgebühr im isolierten Sorgerechtsverfahren - Vergütung aus der Staatskasse

»Eine Einigungsgebühr i.S.v. Nr. 1000 RVG -VV kann im isolierten Sorgerechtsverfahren auch dann entstehen, wenn kein Vergleichsvertrag i.S.v. § 779 BGB geschlossen wurde (Fortführung Senat vom 14. Dezember 2005 - 2 WF 220/05 = OLGR 2006, 242). Ist die Gebühr entstanden, so ist sie dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu vergüten. Auch die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung setzt - insoweit anders, als die Erstattung im Kostenfestsetzungsverfahren - nicht voraus, dass ein förmlicher Prozessvergleich protokolliert worden ist (Abgrenzung zu BGH vom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05 = RPfleger 2006, 436).«

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 § 33 Abs. 1 § 55 ; RVG -VV Nr. 1000; ZPO § 103 § 104 ; BGB § 779 ;

Entscheidungsgründe:

Die - gemäß den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige - Beschwerde der Landeskasse bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die Kostenbeamtin des Familiengerichts auf die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu Recht ihren ursprünglichen Festsetzungsbeschluss vom 2. März 2006 geändert und mit Beschluss vom 7. April 2006 die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VVRVG in Höhe von 219,24 EUR einschließlich Mehrwertsteuer festgesetzt hat.