OLG Brandenburg - Urteil vom 11.11.2008
10 UF 45/08
Normen:
BGB § 1361 ; BGB § 1578 b ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 699
FuR 2009, 211
OLGReport-Brandenburg 2009, 427
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 26.02.2008

Einkommensermittlung beim Trennungsunterhalt: fiktives Einkommen sowie überobligatorische Einkommenerzielung bei Behinderung

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.11.2008 - Aktenzeichen 10 UF 45/08

DRsp Nr. 2008/23661

Einkommensermittlung beim Trennungsunterhalt: fiktives Einkommen sowie überobligatorische Einkommenerzielung bei Behinderung

1. Der an den getrennt lebenden Ehegatten gerichtete Vorwurf, er habe sich nicht engagiert genug für seine berufliche Karriere eingesetzt, kann den Ansatz eines höheren fiktiven Erwerbseinkommens im Rahmen des Trennungsunterhalts nicht begründen. Hat eine während der Ehezeit vom Partner hingenommene berufliche Tätigkeit die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, bedeutet dies kein unterhaltsbezogen leichtfertiges Unterlassen der Erzielung höherer Einkünfte. Ein solches könnte nur angenommen werden, wenn der Ehepartner vom Beginn des Unterhaltszeitpunktes an auf Grund seiner Ausbildung und seines beruflichen Werdeganges in der Lage wäre, ein höheres Einkommen zu erzielen und dies unterlässt. 2. Geht ein Ehepartner trotz festgestelltem Grad der Behinderung von 60 % einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nach, reicht dies zur Annahme einer überobligatorischen Tätigkeit nicht aus, wenn die konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht dargelegt werden. 3. Die Vorschrift des § 1578 b Abs. 1, 2 BGB zur zeitlichen Befristung des Unterhalts bleibt auf den nachehelichen Unterhalt beschränkt und findet keine Anwendung auf den Trennungsunterhalt.

Normenkette:

BGB § 1361 ; BGB § 1578 b ;

Tatbestand:

I.