OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.05.2008
16 WF 65/08
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1a ; SGB XII § 82 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 2288
JurBüro 2009, 147
OLGReport-Karlsruhe 2008, 735
Vorinstanzen:
AG Tauberbischofsheim, vom 16.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 33/08

Einkommensermittlung im PKH-Verfahren: Kosten für Fahrt zum Arbeitsplatz in Anlehnung an 10.2.2 der Süddeutschen Leitlinien

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 16 WF 65/08

DRsp Nr. 2008/18246

Einkommensermittlung im PKH-Verfahren: Kosten für Fahrt zum Arbeitsplatz in Anlehnung an 10.2.2 der Süddeutschen Leitlinien

»Die Kosten für die Fahrt zum Arbeitsplatz, welche das im Rahmen der Prozesskostenhilfe einzusetzende Einkommen mindern, ermittelt der Senat in Anlehnung an 10.2.2 der Süddeutschen Leitlinien.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1a ; SGB XII § 82 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

(gemäß § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur der Antragsgegnerin mitzuteilen)

Das Amtsgericht -Familiengericht- Tauberbischofsheim hat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom ... 2008 Prozesskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren bewilligt und monatliche Raten von 45 EUR festgesetzt. Dabei ist das Amtsgericht von einem Einkommen der Antragsgegnerin von ... EUR ausgegangen, hat deren Freibeträge mit 174 EUR und 382 EUR abgesetzt, weiter ihre Unterkunftskosten mit ... EUR und besondere Belastungen mit ... EUR.