OLG Hamm - Urteil vom 23.10.2006
6 UF 202/05
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 1569 ; BGB § 1570 ; BGB § 1573 ; ZPO § 629a Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2008, 87
Vorinstanzen:
AG Blomberg, vom 23.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 281/03

Einkommensfiktion im Unterhaltsprozess

OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2006 - Aktenzeichen 6 UF 202/05

DRsp Nr. 2007/18480

Einkommensfiktion im Unterhaltsprozess

»Fingiert das Gericht im Unterhaltsprozess das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten auf unabsehbare Zeit, ist dies nicht zulässig. Gerade wenn dieser aufgrund seiner Erwerbslosigkeit Sozialleistungen bezieht und nicht oder nur bedingt zu Unterhaltsleistungen fähig ist, ist die pauschale Annahme, er bemühe sich nicht ausreichend um einen Arbeitsplatz, unzutreffend. Dieses Argument verliert zusätzlich an Halt, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass zahlreiche Versuche, eine Anstellung zu finden, unternommen werden.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 1569 ; BGB § 1570 ; BGB § 1573 ; ZPO § 629a Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben am 17.10.1987 vor dem Standesamt in P/Russland die Ehe geschlossen. Sie sind im Jahr 1994 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt und nunmehr beide deutsche Staatsangehörige. Aus ihrer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen: die am 02.04.1988 geborene Tochter N und der am 25.10.1996 geborene Sohn N2. Beide Kinder leben bei der Antragsgegnerin. Die Tochter hat zum 01.08.2005 eine Ausbildung zur Friseurin begonnen; der Sohn N2 besucht die 3. Schulklasse.