FG Niedersachsen - Urteil vom 20.07.1999
VII 720/98 Ki
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2;

Einkommensgrenze beim Kindergeld

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.07.1999 - Aktenzeichen VII 720/98 Ki

DRsp Nr. 2000/5097

Einkommensgrenze beim Kindergeld

Die Einkommensgrenze beim Kindergeld ist über den Wortlaut der Regelung ("Einkünfte und Bezüge") hinaus - entsprechend dem Gesetzeszweck - auf das "zu versteuernde Einkommen" zu beziehen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Grenzziehung den einkommensteuerlichen Grundfreibetrag, damit das objektive und subjektive Nettoprinzip abbilden wollen. Danach ist nicht nur der erwerbssichernde Aufwand (Werbungskosten, Betriebsausgaben), sondern auch der existenzsichernde Aufwand (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) des Kindes zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2;

Tatbestand:

Die Klägerin ist als Richterin tätig. Der Beklagte zahlte ihr für das Streitjahr zunächst - wie für das Vorjahr - Kindergeld für ihren Sohn S. S ist im Januar 1973 geboren und studierte im Streitjahr 1997 an der TU Mathematik. Im Sommer 1998 erklärte die Klägerin, dass ihr Sohn in 1997 neben einem Halbwaisengeld mit Versorgungsbezügen von 9.081 DM einen weiteren Betrag von 7.200 DM für die Betreuung eines Kleinkindes erhalten habe. Der Beklagte ermittelte hieraus einen anrechenbaren Betrag von 13.721 DM. Damit sei der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2EStGvon12.000 DM überschritten. Das Kindergeld werde zurück gefordert.