Die Klägerin ist als Richterin tätig. Der Beklagte zahlte ihr für das Streitjahr zunächst - wie für das Vorjahr - Kindergeld für ihren Sohn S. S ist im Januar 1973 geboren und studierte im Streitjahr 1997 an der TU Mathematik. Im Sommer 1998 erklärte die Klägerin, dass ihr Sohn in 1997 neben einem Halbwaisengeld mit Versorgungsbezügen von 9.081 DM einen weiteren Betrag von 7.200 DM für die Betreuung eines Kleinkindes erhalten habe. Der Beklagte ermittelte hieraus einen anrechenbaren Betrag von 13.721 DM. Damit sei der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2EStGvon12.000 DM überschritten. Das Kindergeld werde zurück gefordert.
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