FG Hamburg - Urteil vom 31.10.2013
3 K 80/12
Normen:
EStG 2007 § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG 2007 § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1; EStG 2007 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG 2007 § 19 Abs. 2; EStG 2007 § 33; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 1408 Abs. 2; BGB § 1587f; BGB § 1587g Abs. 1 Satz 1; BGB § 1587o; VAHRG § 1 Abs. 2; VAHRG § 2; VersAusglG § 23; BeamtVG § 57; BeamtVG § 58;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1328

Einkommensteuer: Abfindung eines Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich steuerlich nicht zu berücksichtigen

FG Hamburg, Urteil vom 31.10.2013 - Aktenzeichen 3 K 80/12

DRsp Nr. 2014/1540

Einkommensteuer: Abfindung eines Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich steuerlich nicht zu berücksichtigen

1. Eine Zahlung zur Abfindung eines Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich führt nicht zu einem Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil sie nicht zur Abwehr eines Anspruchs auf dingliche Übertragung einer Versorgungsanwartschaft (auf der Ebene der Einkommenserzielung), sondern zur Abwehr einer gegen das Vermögen gerichteten Geldforderung (auf der Ebene der Einkommensverwendung) dient. 2. Ein Abzug als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F: (jetzt § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG) kommt ebenso wenig in Betracht, weil durch die Ablösezahlung von vornherein verhindert wird, dass künftig Erträge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten auszukehren sind, und auf diese Weise der für einen Sonderausgabenabzug erforderliche Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit unterbunden wird. 3. Da die Abfindungszahlung der Vermögensauseinandersetzung dient, ist sie schließlich auch nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG 2007 § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG 2007 § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1; EStG 2007 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG 2007 § 19 Abs. 2; EStG 2007 § 33; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 1408 Abs. 2; BGB § 1587f; BGB § 1587g Abs. 1 Satz 1; BGB § 1587o; VAHRG § 1 Abs. 2; VAHRG § 2; VersAusglG § 23; BeamtVG § 57; § ;