OLG Karlsruhe - Beschluss vom 02.08.2006
16 WF 80/06
Normen:
BGB § 1361 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1759
FuR 2006, 472
NJW-RR 2006, 1585
OLGReport-Karlsruhe 2006, 893
Vorinstanzen:
AG Weinheim, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 139/05

Einkommenswert der Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs für Ermittlung von Trennungsunterhalt

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.08.2006 - Aktenzeichen 16 WF 80/06

DRsp Nr. 2006/26376

Einkommenswert der Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs für Ermittlung von Trennungsunterhalt

»1. Der Wert der Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs ist mit dem Betrag anzusetzen, den der Nutzer erspart, weil er von der Anschaffung und Unterhaltung eines eigenen, seinen gegebenenfalls beengten Verhältnissen entsprechenden Fahrzeugs absehen kann. 2. Der Wert ist nicht identisch mit dem objektiven Nutzungswert oder dem steuerlichen Gehaltsanteil. Er kann, etwa im Mangelfall, unberücksichtigt bleiben oder den Betrag ausmachen, den der Nutzer für Privatfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erspart.«

Normenkette:

BGB § 1361 ; ZPO § 287 ;

Entscheidungsgründe:

I.)

Die Klägerin will gegen den Beklagten Trennungs- und Kindesunterhalt einklagen, Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich

für Juni bis September 2005 897 EUR

ab Oktober 2005 644 EUR,

abzüglich einiger Zahlungen.

Der Beklagte anerkennt nur monatlich

für August bis Dezember 455 EUR

für Januar 148 EUR

ab Februar 102 EUR,

abzüglich einiger Zahlungen.

Das Amtsgericht hat im Beschluss vom 14. März 2006 und auf die sofortige Beschwerde des Beklagten im Beschluss vom 5. Mai 2006 Prozesskostenhilfe bewilligt,

für Juni und Juli 2005 zur Rechtsverteidigung gegen jegliche Unterhaltsforderung der Klägerin;

im übrigen, soweit die Klägerin monatlich mehr verlangt als