BGH - Beschluss vom 12.02.2014
XII ZB 706/12
Normen:
FamFG § 66;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 187
FamRB 2014, 215
FamRZ 2014, 827
FuR 2014, 3
FuR 2014, 426
MDR 2014, 677
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof, vom 12.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 129 F 129/11
KG Berlin, vom 02.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 132/12

Einlegung einer Anschlussbeschwerde im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei Verfolgung des gleichen Ziels wie mit dem Hauptrechtsmittel

BGH, Beschluss vom 12.02.2014 - Aktenzeichen XII ZB 706/12

DRsp Nr. 2014/5417

Einlegung einer Anschlussbeschwerde im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei Verfolgung des gleichen Ziels wie mit dem Hauptrechtsmittel

In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Einlegung einer Anschlussbeschwerde mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn mit der Anschließung (lediglich) das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden soll.

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. November 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 12. Juni 2012 als unzulässig verworfen wird.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten der Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin auferlegt.

Beschwerdewert: 1.000 €

Normenkette:

FamFG § 66;

Gründe

I.