Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. November 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 12. Juni 2012 als unzulässig verworfen wird.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten der Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin auferlegt.
Beschwerdewert: 1.000 €
I.
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