BGH - Urteil vom 30.04.2014
I ZR 245/12
Normen:
HGB § 75f;
Fundstellen:
BB 2014, 2369
BGHZ 201, 205
DB 2014, 2223
DB 2014, 6
DStR 2014, 12
GRUR 2014, 1122
MDR 2014, 1275
NJW 2014, 3442
NJW 2014, 6
NZA 2015, 111
NZA-RR 2014, 6
WM 2014, 2018
WRP 2014, 1311
ZIP 2014, 1934
ZIP 2014, 75
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 29.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 307 O 365/09
OLG Hamburg, vom 31.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 143/10

Einordnung von Vereinbarungen zwischen Unternehmern als gerichtlich nicht durchsetzbare Sperrabreden

BGH, Urteil vom 30.04.2014 - Aktenzeichen I ZR 245/12

DRsp Nr. 2014/14622

Einordnung von Vereinbarungen zwischen Unternehmern als gerichtlich nicht durchsetzbare Sperrabreden

a) Grundsätzlich stellen nicht nur Einstellungsverbote, sondern auch Vereinbarungen zwischen Unternehmern, sich nicht gegenseitig Arbeitskräfte abzuwerben, gerichtlich nicht durchsetzbare Sperrabreden im Sinne von § 75f HGB dar.b) Derartige Abwerbeverbote fallen allerdings nicht in den Anwendungsbereich des § 75f HGB, wenn sie nur Nebenbestimmungen der Vereinbarung sind und einem besonderen Vertrauensverhältnis der Parteien oder einer besonderen Schutzbedürftigkeit einer der beiden Seiten Rechnung tragen.c) Ein zwischen zwei Unternehmen im Hinblick auf einen gemeinsamen Vertrieb vereinbartes Abwerbeverbot darf grundsätzlich einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit nicht überschreiten.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 31. Oktober 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 7, vom 29. Juni 2010 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Normenkette:

HGB § 75f;

Tatbestand