Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 24.03.2016 aufgehoben.
Die wechselseitigen Anträge der Antragstellerin und des Antragsgegners werden zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
3.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.
I.
Die Eltern begehren im Wege der einstweiligen Anordnung wechselseitig das Recht, ihrem gemeinsamen Sohn einen Vornamen zu erteilen.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind verheiratet, leben aber seit dem (...) 2015 getrennt (I 3, 19). Aus der Ehe ist der Sohn (...) hervorgegangen (I 3). Für ihren zweiten, am (...).2016 geborenen Sohn können sie sich nicht auf einen Vornamen einigen (I 3). Infolgedessen wird keine Geburtsurkunde ausgestellt (I 3).
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