Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Umgang mit seinem am XXX geborenen Sohn XXX in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Tettnang, Familiengericht, vom 06.12.2018 (
Der Kindesvater hat Umgang mit seinem Sohn stets von Sonntagmorgen, 09.00 Uhr, bis Mittwochmorgen, 08.00 Uhr, beginnend mit dem 31.03.2019. Der Antragsteller holt XXX sonntags bei der Antragsgegnerin ab und bringt ihn mittwochmorgens - während der Kindergartenzeiten in den Kindergarten, außerhalb der Kindergartenzeiten zur Kindesmutter - zurück.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
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