OLG Stuttgart - Beschluss vom 14.03.2019
16 UF 4/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1626 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Tettnang, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 581/18

Einrichtung eines Wechselmodells zu einem UmgangsrechtKindeswohl als entscheidendes Kriterium

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.03.2019 - Aktenzeichen 16 UF 4/19

DRsp Nr. 2020/2629

Einrichtung eines Wechselmodells zu einem Umgangsrecht Kindeswohl als entscheidendes Kriterium

1. Gesetzlich gibt es keine Beschränkungen des Umgangsrechts dahingehend, dass vom Gericht angeordnete Umgangskontakte nicht zu hälftigen Betreuungsanteilen der Eltern führen dürften, mit der Folge, dass auf ein Wechselmodell gerichtete (umgangs- oder sorgerechtliche) Entscheidungen möglich sind.2. Ob ein Wechselmodell geboten ist, bestimmt sich nach dem Kindeswohl.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Umgang mit seinem am XXX geborenen Sohn XXX in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Tettnang, Familiengericht, vom 06.12.2018 (2 F 581/18), wie folgt geregelt:

Der Kindesvater hat Umgang mit seinem Sohn stets von Sonntagmorgen, 09.00 Uhr, bis Mittwochmorgen, 08.00 Uhr, beginnend mit dem 31.03.2019. Der Antragsteller holt XXX sonntags bei der Antragsgegnerin ab und bringt ihn mittwochmorgens - während der Kindergartenzeiten in den Kindergarten, außerhalb der Kindergartenzeiten zur Kindesmutter - zurück.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

2. 3. 4.