OLG Koblenz - Beschluss vom 14.08.2000
3 W 515/00
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 § 120 Abs. 4 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 ;
Fundstellen:
AnwBl 2002, 60
OLGReport-Koblenz 2001, 72
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 51/99

Einsatz des Erlöses aus der Veräußerung des Familienheims für Prozesskosten

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.08.2000 - Aktenzeichen 3 W 515/00

DRsp Nr. 2004/5014

Einsatz des Erlöses aus der Veräußerung des Familienheims für Prozesskosten

»Erhält eine bedürftige Partei den ihr aus der Teilungsversteigerung des früheren Familienheims zustehenden Geldbetrag, so hat sie diesen vor der Anlage in eine Eigentumswohnung als Altersvorsorge für die angefallenen Prozesskosten einzusetzen.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 § 120 Abs. 4 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe:

Das Telefax-Schreiben der Klägerin vom 18. Juni 2000 ist als Beschwerde anzusehen. Die Klägerin begehrt eine Überprüfung des Beschlusses im Hinblick darauf, dass der ihr von der Hinterlegungsstelle ausgezahlte Betrag in Höhe von 150000,- DM zur Zahlung der in dem Verfahren angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten nicht mehr zur Verfügung steht, weil sie am 28. Januar 2000 eine Eigentumswohnung "als Altersvorsorge" erworben hat.

Die Beschwerde ist statthaft (§§ 567 Abs. 1, 120 Abs. 4, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und zulässig (§ 569 ZPO). In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.