Einsatz des Rückkaufswerts einer Kapitallebensversicherung für die Prozesskosten
OLG Köln, Beschluss vom 24.04.2003 - Aktenzeichen 25 WF 73/03
DRsp Nr. 2004/19823
Einsatz des Rückkaufswerts einer Kapitallebensversicherung für die Prozesskosten
Der Rückkaufswert einer nach §§ 115 Abs. 2 S. 2 ZPO, 88 Abs. 1BSHG zum einzusetzenden Vermögen gehörenden privaten Kapitallebensversicherung ist zur Bestreitung der Prozesskosten zu verwenden.