OLG Hamm - Beschluss vom 31.03.2009
13 WF 52/09
Normen:
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9; SGB XII § 90 Abs. 3; ZPO § 115 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 13.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 106 F 152/08

Einsatz des Rückkaufwerts von Lebensversicherungen für die Prozessführung

OLG Hamm, Beschluss vom 31.03.2009 - Aktenzeichen 13 WF 52/09

DRsp Nr. 2009/14413

Einsatz des Rückkaufwerts von Lebensversicherungen für die Prozessführung

Eine Partei, die Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen will, kann zumindest dann auf eine mit wirtschaftlichen Nachteilen verbundene Verwertung einer Lebensversicherung verwiesen werden, wenn ihr in diesem Fall trotzdem im Ergebnis ein das Schonvermögen deutlich übersteigender Betrag verbleibt.

Tenor:

wird die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 13. Januar 2009 zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9; SGB XII § 90 Abs. 3; ZPO § 115 Abs. 3;

Gründe:

Die gem. § 127 Abs.2 ZPO statthafte sowie frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet, da das Familiengericht zu Recht die Bedürftigkeit des Antragsgegners im Sinne des § 114 ZPO verneint und ihm die beantragte Prozesskostenhilfe versagt hat.