OLG Hamm - Beschluss vom 03.08.2011
II-8 WF 176/11
Normen:
ZPO § 115;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 648
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 69/11

Einsatz des Vermögens für die Prozesskosten

OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2011 - Aktenzeichen II-8 WF 176/11

DRsp Nr. 2012/1195

Einsatz des Vermögens für die Prozesskosten

1. Verfügt ein Beteiligter über Vermögen, so darf er Schulden, die in langfristigen Raten zu tilgen sind, in Kenntnis eines zu erwartenden kostspieligen Prozesses nicht vorzeitig tilgen, sondern muss mit dem vorhandenen Geld die Verfahrenskosten bestreiten. 2. Ebenso wenig darf er in dieser Situation vorhandenes Vermögen in sonstiger Weise unnötig ausgeben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

ZPO § 115;

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zwar gemäß §§ 113 FamFG ,127 ,567 ZPO zulässig,

in der Sache jedoch nicht begründet. Die Antragstellerin hat ihre Verfahrenskostenhilfebedürftigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Insoweit kann zur Begründung zwecks Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf Ausführungen des Amtsgerichts in dem angegriffenen Beschluss Bezug genommen werden.