Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die sofortige Beschwerde ist zwar gemäß §§ 113 FamFG ,127 ,567 ZPO zulässig,
in der Sache jedoch nicht begründet. Die Antragstellerin hat ihre Verfahrenskostenhilfebedürftigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Insoweit kann zur Begründung zwecks Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf Ausführungen des Amtsgerichts in dem angegriffenen Beschluss Bezug genommen werden.
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