OLG Hamm - Beschluss vom 16.01.2012
II-8 WF 304/11
Normen:
ZPO § 115;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1158
FuR 2012, 444
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 250/06

Einsatz einer Abfindung von Unterhaltsansprüchen für die Prozesskosten; Aufhebung der Bewilligung vollständig bezahlter Raten

OLG Hamm, Beschluss vom 16.01.2012 - Aktenzeichen II-8 WF 304/11

DRsp Nr. 2012/3619

Einsatz einer Abfindung von Unterhaltsansprüchen für die Prozesskosten; Aufhebung der Bewilligung vollständig bezahlter Raten

1. Auch nach Zahlung von 48 Monatsraten auf die Verfahrenskostenhilfe kann ein nachträglich erworbenes Vermögen zum Einsatz für die Verfahrenskosten herangezogen werden. 2. Beträge zur Abfindung von Unterhaltsansprüchen können einsatzfähiges Vermögen darstellen; hierüber kann aber nur unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. 3. Diese Abwägung kann dazu führen, dass auch ein Abfindungsbetrag von 75.000 € für nachehelichen Unterhalt nicht für Verfahrenskosten in Höhe von rd. 8.500 € eingesetzt werden muss.

Tenor

Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Amtsgerichts

- Familiengericht - Lüdinghausen vom 23.11.2011 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

ZPO § 115;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig; insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des 6. Senates im Hause aus dem Beschluss vom 19.08.2004 - 6 WF 341/02 - an. Auf diese wird Bezug genommen.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.