Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Amtsgerichts
- Familiengericht - Lüdinghausen vom 23.11.2011 wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die Beschwerde ist zulässig; insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des 6. Senates im Hause aus dem Beschluss vom 19.08.2004 - 6 WF 341/02 - an. Auf diese wird Bezug genommen.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
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