1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weimar vom 11.11.2010 (Az. 9 F 72/10) wird abgeändert.
Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
2. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Verfahrenswertes sind im Verfahren über die Verfahrenkostenhilfe nicht veranlasst.
I. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner als ihren Vater auf Kindesunterhalt vor dem Amtsgericht Weimar in Anspruch genommen. Die Parteien haben am 11.11.2010 vor dem Amtsgericht einen Vergleich geschlossen. Der Antragsgegner hat sich verpflichtet, an die Antragstellerin ab Dezember 2010 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 150,- € zu zahlen (Ziffer 1). Die Kosten des Verfahrens und des Vergleiches wurden gegeneinander aufgehoben (Ziffer 7).
Das Amtsgericht hat im Termin vom 11.11.2010 beiden Parteien Verfahrenskostenhilfe bewilligt, dem Antragsgegner unter Beiordnung von Rechtsanwältin Z..
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