OLG Köln - Beschluss vom 06.04.2011
4 WF 41/11
Normen:
ZPO § 115;
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 17.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 356/10

Einsatz einer Lebensversicherung für die Bestreitung der Prozesskosten

OLG Köln, Beschluss vom 06.04.2011 - Aktenzeichen 4 WF 41/11

DRsp Nr. 2011/6634

Einsatz einer Lebensversicherung für die Bestreitung der Prozesskosten

Einem Beteiligten, der die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe als einer besonderen Form der staatlichen Sozialleistung beantragt, ist grundsätzlich zumindest die Beleihung einer vorhandenen Lebensversicherung zuzumuten.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 17.12.2010 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Eschweiler (11 F 356/10) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die vom Amtsgericht angeordnete Ratenzahlung ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114, 115 ZPO schon deshalb zurückzuweisen, weil der Antragsteller eine Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht hat.