OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.06.2013
2 UF 88/13
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 115 Abs. 3; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 56
Vorinstanzen:
AG Melsungen - 51 F 113/13 EAGÜ,

Einsatz einer nicht selbstgenutzten Immobilie für die Prozesskosten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.06.2013 - Aktenzeichen 2 UF 88/13

DRsp Nr. 2014/2602

Einsatz einer nicht selbstgenutzten Immobilie für die Prozesskosten

Der um Verfahrenskostenhilfe ersuchende Antragsteller hat zur Finanzierung von Prozesskosten eine nicht selbstgenutzte Immobilie entweder zu veräußern oder unter Aufnahme eines Kredits zu beleihen.

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des sofortigen Beschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 115 Abs. 3; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;

Gründe:

Die Entscheidung beruht auf §§ 115 Abs. 3, 118 Abs. 2 S. 4 ZPO.

Die Antragstellerin hat das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht glaubhaft gemacht, vielmehr verfügt sie über Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO, welches vorrangig einzusetzen ist.