Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des sofortigen Beschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung beruht auf §§ 115 Abs. 3, 118 Abs. 2 S. 4 ZPO.
Die Antragstellerin hat das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht glaubhaft gemacht, vielmehr verfügt sie über Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO, welches vorrangig einzusetzen ist.
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