BayObLG - Beschluß vom 09.02.1995
3Z BR 263/94
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3 (a.F.); BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 ; KostO § 19 Abs. 4, § 126 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BayObLG-Rp 1995, 45
EzFamR aktuell 1995, 178

Einsatz landwirtschaftlichen Vermögens zur Vergütung des Pflegers nach § 1835 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F.

BayObLG, Beschluß vom 09.02.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 263/94

DRsp Nr. 1995/4617

Einsatz landwirtschaftlichen Vermögens zur Vergütung des Pflegers nach § 1835 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F.

»1. Mittellosigkeit im Sinne von § 1835 Abs. 3 BGB a.F. ist dann gegeben, wenn die laufenden Einkünfte des Betroffenen unter den Sätzen der Tabelle zu § 114 ZPO und denen des BSHG liegen und das Vermögen die Schongrenzen von § 115 Abs. 2 ZPO [a.F.], § 88 BSHG nicht überschreitet. 2. § 88 BSHG enthält keine besonderen Regelungen für den Einsatz von landwirtschaftlichem Vermögen zur Vergütung des Pflegers nach § 1835 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 3 (a.F.); BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 ; KostO § 19 Abs. 4, § 126 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. 1. Für den Betroffenen war unter dem 30.3.1990 Pflegschaft angeordnet worden. Sie umfaßte folgende Wirkungskreise:

a) Vertretung des Pfleglings in vermögensrechtlichen Angelegenheiten.

b) Vertretung des Pfleglings in persönlichen Angelegenheiten, soweit es die ärztliche Behandlung sowie die Bestimmung des Aufenthalts betrifft.

Am 5.4.1990 wurde Rechtsanwalt R zum Pfleger bestellt. Unter dem 21.11.1991 hob das Amtsgericht auf Antrag des Betroffenen die Pflegschaft wieder auf.