LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.10.2023
5 Sa 154/22
Normen:
BGB § 1896; BGB § 1906; TVÜ-L § 29e; Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L; TV-L § 16 Entgeltgruppe S 15 Stufe 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 28.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2917/21

Einschlägige Berufserfahrung i.S.d. § 16 Abs. 2 TV-LKeine entgeltgruppenübergreifende Berufserfahrung im Entgeltsystem des TV-LUnterschiede zwischen gesetzlichem Betreuer von Erwachsenen und BewährungshelferAllgemeiner Gleichberechtigungsgrundsatz als Anspruchsgrundlage im Arbeitsrecht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.10.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 154/22

DRsp Nr. 2023/16443

Einschlägige Berufserfahrung i.S.d. § 16 Abs. 2 TV-L Keine entgeltgruppenübergreifende Berufserfahrung im Entgeltsystem des TV-L Unterschiede zwischen gesetzlichem Betreuer von Erwachsenen und Bewährungshelfer Allgemeiner Gleichberechtigungsgrundsatz als Anspruchsgrundlage im Arbeitsrecht

War ein Bewährungshelfer vor seiner Einstellung bei einem Betreuungsverein als gesetzlicher Betreuer von Erwachsenen nach § 1896 BGB tätig, hat er keine einschlägige Berufserfahrung im Sinne des § 16 Abs. 2 TV-L für seine Tätigkeit als Bewährungshelfer. Die Vortätigkeit als Betreuer deckt nicht im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der Tätigkeit eines Bewährungshelfers ab.

1. Einschlägige Berufserfahrung i.S.d. § 16 Abs. 2 TV-L ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechende Tätigkeit. Der Beschäftigte muss also in der früheren Tätigkeit einen Kenntnis- und Fähigkeitszuwachs erworben haben, der für die nach der Einstellung konkret auszuübende Tätigkeit erforderlich und prägend ist und ihm damit weiterhin zugutekommt.