OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.04.2013
4 WF 102/13
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 121 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 591
MDR 2013, 721
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 08.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 64 F 207/13

Einschränkung der Verfahrenskostenhilfe hinsichtlich der Beiordnung eines nicht am Verfahrensgericht ansässigen Rechtsanwalts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.04.2013 - Aktenzeichen 4 WF 102/13

DRsp Nr. 2013/17123

Einschränkung der Verfahrenskostenhilfe hinsichtlich der Beiordnung eines nicht am Verfahrensgericht ansässigen Rechtsanwalts

Für eine Einschränkung der Verfahrenskostenhilfe "zu kostenrechtlichen Bedingungen eines Rechtsanwalts mit Niederlassung im Bezirk des Verfahrensgerichts" gibt es keine gesetzliche Grundlage. Insbesondere kann die Erstattung von gesetzlichen Reisekosten (Nr. 7003 ff. RVG -VV) nicht verwehrt werden.

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass die Beschränkung der Anwaltsbeiordnung auf die "kostenrechtlichen Bedingungen eines Rechtsanwaltes mit Niederlassung im Bezirk des Verfahrensgerichts" entfällt.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 121 Abs. 3;

Gründe:

1. Für ein von der in Stadt1 wohnhaften Antragstellerin beabsichtigtes Scheidungsverfahren begehrt sie die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., Stadt2.

Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Familiengericht ihr Verfahrenskostenhilfe für die 1.Instanz unter Beiordnung des benannten Rechtsanwalts, allerdings unter der Einschränkung der "kostenrechtlichen Bedingungen eines Rechtsanwaltes mit Niederlassung im Bezirk des Verfahrensgerichts".