OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.09.2006
9 UF 133/06
Normen:
BGB § 1684 Abs. 1, 4 ;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 14.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 174/05

Einschränkungen des Umgangsrechts nur aus Gründen zum Wohl des Kindes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.09.2006 - Aktenzeichen 9 UF 133/06

DRsp Nr. 2007/1406

Einschränkungen des Umgangsrechts nur aus Gründen zum Wohl des Kindes

Eine Einschränkung des Umgangsrechts des Vaters ist nur aus Gründen zum Wohl des Kindes zu rechtfertigen. Im Fall der Besorgnis von Gewalttätigkeiten kann von der Möglichkeit begleiteten Umgangs Gebrauch gemacht werden.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 1, 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller begehrt Umgang mit seinem Kind V... S..., geboren am ... 2000. Das Kind lebt bei der Antragsgegnerin, der als Großmutter des Kindes mit Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 15. Oktober 2002 (34 F 302/02) die elterliche Sorge für V... als Vormund übertragen worden ist, nachdem der alleinsorgeberechtigten Kindesmutter diese entzogen worden war.

Der Antragsteller lebte mit der Kindesmutter und V... bis 2002 in einem gemeinsamen Haushalt. Nach der Trennung der Kindeseltern wurde das Kind sodann im September 2002 in den Haushalt der Antragsgegnerin aufgenommen. Seit diesem Zeitpunkt fand ein Umgang nicht statt. V... betrachtet die Antragsgegnerin und deren Ehemann als ihre Eltern; die Existenz ihrer leiblichen Eltern ist ihr nicht bekannt.

Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass V... über seine Existenz als Vater aufzuklären und ihm im Interesse des Kindeswohls ein Umgangsrecht einzuräumen sei.

Der Antragsteller hat beantragt,