BayObLG - Beschluß vom 08.09.1999
3Z BR 260/99
Normen:
BGB § 1908i, § 1837 ;
Fundstellen:
FGPrax 1999, 225
Vorinstanzen:
LG Weiden i.d. Opf. 2 T 747/99 ,
AG Weiden i.d. OPf. XVII 187/94,

Einschreiten des Vormundschaftsgerichts in die Betrueung

BayObLG, Beschluß vom 08.09.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 260/99

DRsp Nr. 1999/11305

Einschreiten des Vormundschaftsgerichts in die Betrueung

»Der Betreuer führt die Betreuung selbständig und eigenverantwortlich. Das Vormundschaftsgericht kann nur bei pflichtwidrigem Handeln des Betreuers einschreiten.«

Normenkette:

BGB § 1908i, § 1837 ;

Gründe:

I. Für den Betroffenen besteht seit 18.3.1995 eine Betreuung. Aufgabenkreise des Betreuers sind die Sorge für die Gesundheit, die Aufenthaltsbestimmung, die Entscheidung über die Unterbringung, die Vermögenssorge sowie die Vertretung bei Behörden und Gerichten. Mit Schreiben vom 9.7.1999 forderte der Betroffene seinen Betreuer auf, "sofort, ohne Verzögerung, ihm" auf sein Konto einen Vorschuß von 464 DM zu überweisen. Diesen Betrag benötigt der Betreute als Kostenvorschuß für einen Rechtsanwalt, der die Aussichten eines Klageerzwingungsverfahrens überprüfen soll. Der Betreuer hat die Überweisung des Kostenvorschusses abgelehnt, da ein Klageerzwingungsverfahren keine Erfolgsaussicht habe. Am 27./28.7.1999 beantragte der Betroffene beim Vormundschaftsgericht, seinen Betreuer zur Überweisung des Kostenvorschusses anzuweisen. Dies lehnte das Amtsgericht mit Beschluß vom 30.7.1999 ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Betroffenen wies das Landgericht am 3.8.1999 zurück. Dagegen wendet sich die weitere Beschwerde des Betroffenen.

II.