BGH - Urteil vom 28.03.2001
IV ZR 245/99
Normen:
BGB § 2069 ; DDR: ZGB § 379 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2001, 939
NJW-RR 2001, 1153
VIZ 2001, 516
ZEV 2001, 237
ZNotP 2001, 240
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,
LG Mühlhausen,

Einsetzung der Abkömmlinge als Schlußerben

BGH, Urteil vom 28.03.2001 - Aktenzeichen IV ZR 245/99

DRsp Nr. 2001/7924

Einsetzung der Abkömmlinge als Schlußerben

»Wenn Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament ihre Abkömmlinge als Schlußerben einsetzen, folgt aus der Ergänzungsregel des § 2069 BGB, daß auch die Nachkommen eines vorverstorbenen Schlußerben, der nur von dem erstverstorbenen Ehegatten abstammt, zu Ersatzerben berufen sind. Nichts anderes gilt für den inhaltsgleichen § 379 Abs. 1 S. 2 ZGB

Normenkette:

BGB § 2069 ; DDR: ZGB § 379 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Kläger, die sich für Miterben halten, verlangen von der Beklagten, die zwei zum Nachlaß gehörende Gebäudegrundstücke ohne Beteiligung der Kläger verkauft hat, die Herausgabe des Kaufpreises bzw. Schadensersatz.