OLG Hamm - Beschluss vom 26.07.2011
II-2 WF 131/11
Normen:
BGB § 1758; FamFG § 13 Abs. 2 S. 2; BGB § 1767 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2012, 52
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 13.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 280/09

Einsichtsrecht der Schwester der Anzunehmenden in die Adoptionsakten

OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2011 - Aktenzeichen II-2 WF 131/11

DRsp Nr. 2011/16902

Einsichtsrecht der Schwester der Anzunehmenden in die Adoptionsakten

1. Die Einsicht in die Akten eines Adoptionsverfahrens durch Dritte ist gem. § 1767 Abs. 2 S. 1 BGB nur zulässig, wenn der Annehmende und das anzunehmende Kind zustimmen, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern. Dies ist nur der Fall bei einem Verdacht erheblicher Straftaten. Ein solcher Verdacht besteht nicht, wenn Straftaten lediglich behauptet werden, ohne dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. 2. Bei der Entscheidung über die Einsicht in die Akten des Adoptionsverfahrens ist auch zu berücksichtigen, dass Geschwister des Annehmenden im Verfahren nach § 1760 BGB gem. § 1762 BGB nicht antragsbefugt sind.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 13.5.2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten für das Beschwerdeverfahren nach einem Gegenstandswert von 1.000,- €.

Normenkette:

BGB § 1758; FamFG § 13 Abs. 2 S. 2; BGB § 1767 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Durch Beschluss vom 30.4.2010 hat das Amtsgericht Marl im vorliegenden Verfahren auf den Antrag des Notars C in C2 (Urk-Nr. 573/2009) die Annahme der am 15.3.1941 geborenen Frau F, durch Frau U, geb. 11.7.1922, als Kind ausgesprochen.