OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.02.2011
3 UF 460/10
Normen:
FamFG § 64 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 576
Vorinstanzen:
AG Friedberg, vom 14.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 720 F 25/10

Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel in der Berufungsinstanz

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.02.2011 - Aktenzeichen 3 UF 460/10

DRsp Nr. 2011/16263

Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel in der Berufungsinstanz

In Unterhaltssachen ist ein Antrag auf Einstellung der Vollstreckung nach § 64 Abs. 3 FamFG unzulässig, wenn der Schuldner es versäumt hat, erstinstanzlich einen Antrag nach § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG zu stellen und die Gründe hierfür bereits erstinstanzlich hätten vorgebracht werden können.

Der Antrag wird verworfen.

Normenkette:

FamFG § 64 Abs. 3;

Gründe:

Das Amtsgericht Friedberg hat in seiner angefochtenen Entscheidung Unterhaltsansprüche der Antragstellerin zu 1), des minderjährigen Kindes ... und des volljährigen Antragstellers zu 2) tituliert.

Hiergegen hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt.

Er beruft sich darauf, dass das Amtsgericht sein Nettoeinkommen und das der Antragstellerin zu 1) unzutreffend ermittelt habe, dass ihm Fahrtkosten mit dem privaten PKW und Beiträge zu einer zusätzlichen Altersvorsorge anzuerkennen seien und dass bei der Bedarfsermittlung hinsichtlich des Trennungsunterhalts die Kindesunterhaltszahlungen an die studierende Tochter des Antragsgegners und der Antragstellerin zu 1) zu berücksichtigen seien.

Ferner erhebt er die Einrede der Verwirkung.

Der Antragsgegner begehrt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, insbesondere hinsichtlich des titulierten Unterhaltsrückstands in Höhe von insgesamt 2.949,60 €.