Der Antrag wird verworfen.
Das Amtsgericht Friedberg hat in seiner angefochtenen Entscheidung Unterhaltsansprüche der Antragstellerin zu 1), des minderjährigen Kindes ... und des volljährigen Antragstellers zu 2) tituliert.
Hiergegen hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt.
Er beruft sich darauf, dass das Amtsgericht sein Nettoeinkommen und das der Antragstellerin zu 1) unzutreffend ermittelt habe, dass ihm Fahrtkosten mit dem privaten PKW und Beiträge zu einer zusätzlichen Altersvorsorge anzuerkennen seien und dass bei der Bedarfsermittlung hinsichtlich des Trennungsunterhalts die Kindesunterhaltszahlungen an die studierende Tochter des Antragsgegners und der Antragstellerin zu 1) zu berücksichtigen seien.
Ferner erhebt er die Einrede der Verwirkung.
Der Antragsgegner begehrt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, insbesondere hinsichtlich des titulierten Unterhaltsrückstands in Höhe von insgesamt 2.949,60 €.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|