Der Antrag des Antragsgegners, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Essen vom 15.06.2011 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
I.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Essen hat den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Trennungsunterhalt für die Monate November 2009 bis April 2010 in Höhe von 2.835,48 € nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners; gleichzeitig hat er beantragt, die Vollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er Trennungsunterhalt erst ab Abschluss des am 28.04.2010 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs zahlen müsse.
II.
Der nach § 120 Abs. 2 Satz 2, 3 FamFG statthafte Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung ist nicht begründet:
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