OLG Hamm - Beschluss vom 30.09.2011
II-10 UF 196/11
Normen:
FamFG § 120 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 730
FuR 2012, 445
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 15.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 105 F 116/11

Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel wegen eines nicht zu ersetzenden Nachteils

OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2011 - Aktenzeichen II-10 UF 196/11

DRsp Nr. 2011/20349

Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel wegen eines nicht zu ersetzenden Nachteils

Zu den Voraussetzungen der Einstellung der Zwangsvollstreckung in Unterhaltssachen nach § 120 Abs.2 FamFG

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Essen vom 15.06.2011 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 120 Abs. 2;

Gründe

I.

Das Amtsgericht – Familiengericht – Essen hat den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Trennungsunterhalt für die Monate November 2009 bis April 2010 in Höhe von 2.835,48 € nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners; gleichzeitig hat er beantragt, die Vollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er Trennungsunterhalt erst ab Abschluss des am 28.04.2010 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs zahlen müsse.

II.

Der nach § 120 Abs. 2 Satz 2, 3 FamFG statthafte Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung ist nicht begründet:

1.