Einstellung der Zwangsvollstreckung bei fehlendem Ausspruch im Berufungsurteil
BGH, Beschluß vom 04.08.1992 - Aktenzeichen XII ZR 115/92
DRsp Nr. 1994/3856
Einstellung der Zwangsvollstreckung bei fehlendem Ausspruch im Berufungsurteil
Hätte das Berufungsgericht in seiner Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gem. den §§ 708 Nr. 8, 10 i.V.m. § 711ZPO aussprechen müssen, daß der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, und unterläßt es der Beklagte binnen einer Frist von 2 Wochen (§§ 716, 321ZPO) die mit der Zustellung des Berufungsurteils begann, die Urteilsergänzung zu beantragen, und hat der Beklagte auch im Berufungsverfahren keinen Schutzantrag gem. § 712ZPO gestellt, haben die Versäumnisse des Beklagten zur Folge, daß eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2ZPO grundsätzlich nicht in Frage kommt.