BGH - Beschluß vom 04.08.1992
XII ZR 115/92
Normen:
ZPO § 321, § 708 Nr. 8, Nr. 10, § 711, § 716, § 719 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 50
FamRZ 1994, 824
FuR 1994, 171
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
AG Korbach,

Einstellung der Zwangsvollstreckung bei fehlendem Ausspruch im Berufungsurteil

BGH, Beschluß vom 04.08.1992 - Aktenzeichen XII ZR 115/92

DRsp Nr. 1994/3856

Einstellung der Zwangsvollstreckung bei fehlendem Ausspruch im Berufungsurteil

Hätte das Berufungsgericht in seiner Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gem. den §§ 708 Nr. 8, 10 i.V.m. § 711 ZPO aussprechen müssen, daß der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, und unterläßt es der Beklagte binnen einer Frist von 2 Wochen (§§ 716, 321 ZPO) die mit der Zustellung des Berufungsurteils begann, die Urteilsergänzung zu beantragen, und hat der Beklagte auch im Berufungsverfahren keinen Schutzantrag gem. § 712 ZPO gestellt, haben die Versäumnisse des Beklagten zur Folge, daß eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Frage kommt.

Normenkette:

ZPO § 321, § 708 Nr. 8, Nr. 10, § 711, § 716, § 719 Abs. 2 ;

Gründe: