OLG Nürnberg - Urteil vom 18.10.1999
10 UF 2066/99
Normen:
BGB §§ 1601 1603 Abs. 2 § § 1610, 1609 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 50
FuR 2000, 369
OLGR-Nürnberg 2000, 5
Vorinstanzen:
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 2576/97

Einstellung des Bedarfs der Ehefrau in die Mangelfallberechnung beim Kindesunterhalt

OLG Nürnberg, Urteil vom 18.10.1999 - Aktenzeichen 10 UF 2066/99

DRsp Nr. 2000/274

Einstellung des Bedarfs der Ehefrau in die Mangelfallberechnung beim Kindesunterhalt

»In die Mangelfallberechnung der Unterhaltsansprüche im (gescheiterten) Familienverband lebender Kinder ist der Bedarf der Ehefrau nicht nach den vom Bundesgerichtshof, FamRZ 97, 806 entwickelten Grundsätzen, sondern nach pauschalierten Mindestbedarfssätzen (hier: 950,00 DM für die nicht erwerbstätige Ehefrau) einzustellen.«

Normenkette:

BGB §§ 1601 1603 Abs. 2 § § 1610, 1609 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Herabsetzung des mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 31.05.1996 festgesetzten Regelunterhaltes, den der Kläger für die Beklagte zu zahlen hat.

Mit Urteil des Kreisgerichtes Dresden - Stadtbezirk West - vom 05.09.1987, Az. 39 F 200/87, wurde der Kläger als nichtehelicher Vater der Beklagten festgestellt und zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt. Der Regelunterhalt wurde zuletzt mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 31.05.1996 - Az. RU 3310 016.327/95/6 - wie folgt festgesetzt:

Vom 01.01.1996 bis 31.12.1996 auf monatlich 326,00 DM

vom 01.01.1997 bis 27.02.1999 auf monatlich 314,00 DM

vom 28.02.1999 bis 27.02.2005 auf monatlich 392,00 DM

Der Kläger hat noch fünf weitere minderjährige Kinder, nämlich , geboren am 18.03.1986, W B, geboren am 02.01.1988, M E, geboren am 27.12.1992, P B, geboren am 19.07.1993, M G, geboren am 08.01.1998.