BVerfG - Beschluß vom 13.10.1994
1 BvR 1799/94
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4 § 1909 Abs. 1 S. 1 ; BVerfGG § 32 Abs. 1 § 90 Abs. 2 S. 2 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EuGRZ 1994, 642
EzFamR BGB § 1909 Nr. 1
EzFamR aktuell 1994, 430
FamRZ 1995, 24
FuR 1994, 374
InfAuslR 1995, 100
NJW 1995, 2023
NVwZ 1995, 888
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 26.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen VII A 839
LG Dortmund, vom 29.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 731/94
LG Dortmund, vom 29.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 732/94

Einstweilige Anordnung gegen die Rückführung von Kindern nach Afghanistan

BVerfG, Beschluß vom 13.10.1994 - Aktenzeichen 1 BvR 1799/94

DRsp Nr. 1995/6666

Einstweilige Anordnung gegen die Rückführung von Kindern nach Afghanistan

1. Liegen begründete Zweifel am Bestehen einer Möglichkeit zur Familienzusammenführung bei einer bevorstehenden Rückführung von afghanischen Flüchtlingskindern, die zur medizinischen Betreuung nach Deutschland gebracht worden waren, vor, so kann das Bundesverfassungsgericht auch vor Erschöpfung des Rechtsweges eine einstweilige Anordnung erlassen.2. Wurde den Kindern vom Vormundschaftsgericht unter Verkennung der Rechtslage für das Verfassungsbeschwerdeverfahren kein Pfleger bestellt, so sind im Verfahren der Verfassungsbeschwerde Dritte - hier: die Pflegeeltern, in deren die Obhut sich die Kinder seit geraumer Zeit befinden - dann als Vertreter zuzulassen, wenn die Möglichkeit eines Interessenkonfliktes zwischen dem Sorgeberechtigten und dem Kind offensichtlich ist und der Vormund auch keinen Anlaß hat, die aus seiner Sicht günstige fachgerichtliche Entscheidung anzugreifen.